Art. 48 – Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden durch Naturkatastrophen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern mit der Investition das vorrangige Ziel verfolgt wird, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu verhindern oder zu begrenzen.
(2)Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
(3)Die Beihilfe darf nur die beihilfefähigen Kosten abdecken, die direkt und spezifisch für Präventivmaßnahmen sind. Die Kosten dürfen nur Folgendes umfassen: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen b) Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts.
(4)Der gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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