Art. 46 – Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen für die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern damit Investitionen in die Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden und die Beihilfe darauf abzielt, Maßnahmen zu unterstützen, die a) zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen; b) die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern; c) die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind; d) der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen; e) der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848 dienen; f) zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen; g) die Bedingungen für die Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der unter Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchen erfüllen; oder h) die Bedingungen für Investitionen zur Verhinderung und Begrenzung von Schäden gemäß Artikel 43 erfüllen.
(2)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Der für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Seuchen nach Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels gewährte Beihilfebetrag darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Beihilfen für die Verhütung und Begrenzung der Schäden gemäß Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels dürfen in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 65 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Spezifische Beihilfehöchstsätze sind in Anhang IV dargelegt. Fällt ein Vorhaben unter mehrere der Zeilen 1 bis 11 des Anhangs IV, so gilt der höchste Beihilfehöchstsatz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 46 REG_2022_2473 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 46 REG_2022_2473 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.