Art. 44 – Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) die Beihilfe zur Sicherung des Einkommens der Aquakulturerzeuger beiträgt; und b) die Beihilfe zu einer Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt, die wirtschaftliche Verluste abdeckt, die sich aus mindestens einem der folgenden Faktoren ergeben: i) Naturkatastrophen; ii) widrige Witterungsverhältnisse; iii) plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist; iv) Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist; v) Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; vi) Produktionsverluste aufgrund von Angriffen durch geschützte Tiere oder Raubtiere; vii) die Versicherung schreibt weder Art noch Menge der künftigen Produktion vor und die Beihilfe ist nicht auf Versicherungen beschränkt, die von einem bestimmten Versicherungsunternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe angeboten werden.
(2)Das Auftreten der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und v genannten Umstände in der Aquakultur muss von dem betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.
(4)Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge beziehen sich auf die Deckung der Kosten für bis zu 70 % einer Prämie für einen Vertrag, der bis zu 100 % des potenziellen wirtschaftlichen Verlusts abdeckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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