Art. 41 – Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl

REG_2022_2473 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(1)Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierwohl in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) mit der Beihilfe Tiergesundheit und Tierwohl in Aquakulturunternehmen gefördert werden, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, und b) mit der Beihilfe nur eine der folgenden Maßnahmen unterstützt wird: i) die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch bewährter Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierwohlerfordernisse in der Aquakultur; ii) Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen; iii) veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern; iv) die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor; oder v) Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, die wegen außergewöhnlicher Massenmortalität ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen müssen, wenn die jährliche Mortalitätsrate 20 % übersteigt oder wenn die Verluste aufgrund der Einstellung der Tätigkeit 30 % des jährlichen Umsatzes des betroffenen Unternehmens, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Tätigkeiten eingestellt wurden, übersteigen. Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind. Die Beihilfe gemäß Buchstabe b Ziffer iii deckt nicht den Kauf von Tierarzneimitteln ab. Die Ergebnisse der nach Buchstabe b Ziffer iii finanzierten Studien werden von dem Mitgliedstaat auf angemessene Art und Weise gemeldet und öffentlich zugänglich gemacht.
(2)Die Beihilfen werden in Form einer bezuschussten Dienstleistung oder eines Direktzuschusses gewährt.
(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iv sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v sind die beihilfefähigen Kosten die direkten Mehrkosten und/oder Einkommensverluste, die durch die betreffenden Maßnahmen entstehen.
(4)Der Betrag der nach diesem Artikel gewährten Beihilfe darf in Bruttosubventionsäquivalent einen Beihilfehöchstsatz von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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