ErwGr. 53

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Drittstaatliche Subventionen, die einen Wirtschaftsteilnehmer in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage einer nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Wirtschaftsteilnehmern sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die Elemente, die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder in Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU, die ungewöhnlich niedrige Angebote zum Gegenstand haben, genannt werden. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht durch andere Faktoren gerechtfertigt werden kann, wenn der Bieter den Zuschlag erhalten würde und wenn das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungszusagen vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen. Daher betrifft das Zuschlagsverbot das spezifische Verfahren, in dem das ungerechtfertigt günstige Angebot abgegeben wurde. Die Feststellung der Kommission, dass ein Wirtschaftsteilnehmer von einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention profitiert hat, die es ihm ermöglichte, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot einzureichen, sollte daher nicht als ein Element angesehen werden, das zu einem Ausschluss aufgrund der fakultativen Ausschlussgründe gemäß Artikel 38 Absatz 7 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 80 der Richtlinie 2014/25/EU im Rahmen desselben oder eines anderen öffentlichen Vergabeverfahrens im Einklang mit diesen Richtlinien führt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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