REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen
Ein ungerechtfertigt günstiges Angebot kann sich auch aus drittstaatlichen Subventionen ergeben, die einem Unterauftragnehmer oder Lieferanten gewährt werden, weil es Auswirkungen auf den Wettbewerb in Bezug auf das bei einem öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber eingereichte Angebot hat. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollten jedoch nur die Hauptunterauftragnehmer oder Hauptlieferanten, d. h. diejenigen, deren Produkte oder Dienstleistungen wesentliche Elemente des Auftrags betreffen oder einen bestimmten Prozentsatz des Auftragswerts überschreiten, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen melden. Elemente des Auftrags können insbesondere aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Qualität des Angebots, einschließlich des spezifischen Know-hows, der Technologie, des Fachpersonals, der Patente oder ähnlicher Vorteile, die dem Unterauftragnehmer oder Lieferanten zur Verfügung stehen, als wesentliche Elemente eingestuft werden, insbesondere wenn diese Elemente bei einem öffentlichen Vergabeverfahren für die Erfüllung des größten Teils von mindestens einem der Auswahlkriterien ausschlaggebend sind. Um eine stabile Tatsachengrundlage für die Prüfung zu gewährleisten, sollten bei der Vorprüfung die Hauptunterauftragnehmer und die Hauptlieferanten berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung oder im Falle mehrstufiger Verfahren zum Zeitpunkt der aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung bereits bekannt sind. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Wirtschaftsteilnehmer unberührt lassen, bei der Ausführung ihrer Verträge neue Unterauftragnehmer einzusetzen. Folglich sollte der Wechsel von Unterauftragnehmern und Lieferanten nach Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung oder während der Ausführung eines Vertrags keine zusätzlichen Meldepflichten nach sich ziehen; die Kommission sollte jedoch von Amts wegen eine Prüfung einleiten können, wenn ihr Informationen, auch seitens eines Mitgliedstaats, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, vorliegen, dass diese Unterauftragnehmer und Lieferanten möglicherweise drittstaatliche Subventionen erhalten haben könnten.
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