ErwGr. 65

REG_2022_2560 · über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

Für Fälle, in denen die von dem Unternehmen als vertraulich oder als Geschäftsgeheimnis gekennzeichneten Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis zu fallen scheinen, sollte es ein Verfahren geben, nach dem die Kommission das Recht hat, zu entscheiden, inwieweit solche Informationen offengelegt werden können. Wenn die Kommission einen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweist, sollte sie eine Frist angeben, nach deren Ablauf die Informationen offengelegt werden, sodass der Antragsteller jeden ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Schutz einschließlich einer einstweiligen Maßnahme in Anspruch nehmen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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