Art. 5 – Konsultation des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

(1)Die Kommission konsultiert den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 eingesetzten Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen (im Folgenden „Ausschuss“) a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 4 des Entwurfs einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und b) vor Erlass einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1.
(2)Die Kommission konsultiert den Ausschuss im Rahmen einer Sitzung, die sie mittels elektronischer Kommunikation einberuft. Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der elektronischen Kommunikation beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zwei Monate nach der elektronischen Kommunikation statt. Diese Frist kann im Falle von Konsultationen nach Absatz 1 in begründeten dringenden Fällen oder im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer einer gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnung verkürzt werden.
(3)Ein Vertreter der Kommission legt dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit festsetzen kann.
(4)Die Stellungnahme wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass sein Standpunkt im Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Der Ausschuss kann empfehlen, dass diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
(5)Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses und unterrichtet den Ausschuss darüber, in welcher Weise sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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