Art. 4 – Anhörung von interessierten Personen und Einrichtungen

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Vor Erlass einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf der Verordnung, damit alle interessierten Personen und Einrichtungen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist dazu Stellung nehmen können. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. Die Kommission veröffentlicht gleichzeitig diesen Entwurf der Verordnung auf ihrer Webseite.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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