Art. 2 – Transparenz und Überwachung

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

(1)Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen enthalten detaillierte Vorschriften, um die Transparenz und die Überwachung der Beihilfen zu gewährleisten.
(2)Wenn ein Mitgliedstaat Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen durchführt, die nach den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen nicht den Meldepflichten unterfallen, legt sie der Kommission eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilfen vor. Die Kommission veröffentlicht diese Zusammenfassungen.
(3)Jeder Mitgliedstaat erfasst und stellt alle Informationen über die Anwendung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen zusammen. Liegen der Kommission Informationen vor, die Grund zu der Annahme geben, dass eine gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassene Verordnung nicht ordnungsgemäß angewandt wird, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Informationen vor, die sie als erforderlich erachtet, um zu beurteilen, ob die auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Beihilfen alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(4)Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission mindestens einmal jährlich entsprechend den besonderen Anforderungen der Kommission einen Bericht über die Anwendung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen vor. Die Kommission macht diese Berichte allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 5 genannten Ausschuss geprüft und bewertet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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