ErwGr. 11

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

Die Beihilfenkontrolle erfordert äußerst komplexe sachliche, rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen verschiedener Ausprägung in einem sich ständig verändernden Umfeld. Die Kommission sollte deshalb regelmäßig die Gruppen von Beihilfen überprüfen, die nicht den Meldepflichten unterfallen. Zu diesem Zweck sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bewertungsbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vorlegen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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