Art. 1 – Gruppenfreistellungen

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

(1)Die Kommission kann gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Verordnungen erlassen, die die folgenden Gruppen von Beihilfen als im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterfallend erklären: a) Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs, b) Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, mit Ausnahme von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen.
(2)In den Verordnungen, die nach Absatz 1 erlassen werden, ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen: a) der Zweck der Beihilfen, b) die Gruppen von Beihilfeempfängern, c) Schwellenwerte, die wie folgt ausgedrückt werden: i) als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter beihilfefähiger Kosten, ii) als Beihilfehöchstbeträge oder iii) als Höchstsätze der staatlichen Förderung bei bestimmten Arten von Beihilfen oder im Zusammenhang mit diesen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität gemäß Ziffer i oder den Beihilfebetrag gemäß Ziffer ii präzise zu ermitteln, insbesondere bei Finanzierungsinstrumenten oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnlichen Maßnahmen —, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV, d) die Bedingungen für die Kumulierung von Beihilfen, und e) die Transparenz- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 2.
(3)Darüber hinaus können in gemäß Absatz 1 erlassenen Verordnungen insbesondere a) Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Meldung der Gewährung von Einzelbeihilfen festgesetzt werden, b) bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen werden, c) zusätzliche Bedingungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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