Art. 3 – Geltungsdauer und Änderung der Verordnungen

REG_2022_2586 · über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr

(1)In den gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen wird ihre Geltungsdauer festgelegt und ein Übergangszeitraum für den Fall vorgesehen, dass ihre Geltungsdauer nach ihrem Ablauf nicht verlängert wird.
(2)Wird eine gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassene Verordnung durch eine neue Verordnung aufgehoben oder geändert, so sieht die neue Verordnung einen Übergangszeitraum von sechs Monaten vor, um die Anpassung der Beihilfen zu ermöglichen, die unter die aufgehobene oder geänderte Verordnung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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