ErwGr. 3

REG_2022_520 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Moldau erklärte in der Folge schriftlich, die Informationen in seiner Antwort zu Unterabschnitten mehrerer Einträge spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfall-Unterkategorien nicht verböten. Moldau beantragte daher, dass das Verfahren für die Abfall-Unterkategorien mit den Codes B1010, B1200, B2020, B2110, B3011, B3020, B3030 und B3060 von Option a auf Option b umgestellt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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