ErwGr. 4

REG_2022_520 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Zur Zeit der Änderung war Chile in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 fälschlicherweise unter den Ländern aufgeführt, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt. Am 10. April 2018 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Chile. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr, und die Tabelle für Chile sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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