ErwGr. 6

REG_2022_520 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Die Zeichensetzung in den Tabellen für Chinesisch-Taipeh und Liberia ist uneinheitlich. In der Tabelle für Chinesisch-Taipeh sollte der Eintrag „B1030 — B1031“ in Spalte b „B1030; B1031“ lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht. In der Tabelle für Liberia sollte der Eintrag „— B1010 — B1250“ in Spalte a „B1010 — B1250“ lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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