ErwGr. 67

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming und die regelmäßige Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelten für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten sollte das GEREK von den nationalen Regulierungsbehörden weiterhin Daten erheben. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten gegebenenfalls in der Lage sein, sich mit anderen zuständigen Behörden abzustimmen. Die Daten sollten die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr, zusammen mit dem tatsächlichen Verkehrsvolumen für die betreffenden Roamingdienste, umfassen. Die Erhebung von Daten, die es ermöglichen, die Auswirkungen von Änderungen des Reiseverhaltens und der Verbrauchsmuster, etwa durch Pandemien verursachte Änderungen, zu überwachen und zu bewerten, ist für die vorgeschriebenen Analysen in den in dieser Verordnung vorgesehenen Berichten von entscheidender Bedeutung. Außerdem sollte das GEREK Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Vorleistungsvereinbarung von der Anwendung der maximalen Roamingvorleistungsentgelte abweichen oder auf der Vorleistungsebene Maßnahmen getroffen haben, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters für vorübergehende Reisen innerhalb der Union zu verhindern. Auf der Grundlage der mit ausreichender Granularität erhobenen Daten sollte das GEREK regelmäßig über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste Bericht erstatten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte des GEREK und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Darüber hinaus sollte das GEREK die erforderlichen Daten erheben, um die Überwachung der von der Kommission in den in dieser Verordnung vorgesehenen Berichten zu bewertenden Elemente zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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