ErwGr. 69

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Die Kommission, das GEREK, die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls andere zuständige Behörden sollten uneingeschränkt das Geschäftsgeheimnis wahren, wenn sie Informationen weitergeben, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden durch die Einhaltung der Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht daran gehindert werden, zu den genannten Zwecken vertrauliche Informationen rechtzeitig weitergeben zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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