ErwGr. 68

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Mittelfristig sollte die Erleichterung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und des Roamings im Bereich des Internets der Dinge (IoT) als wichtige Triebkraft für die Digitalisierung der Industrie der Union anerkannt werden und auf diesbezüglichen Strategien der Union in Bereichen wie Gesundheit, Energie, Umwelt und Verkehr aufbauen. Die Kommission sollte die Bedeutung des Roamings auf dem Markt für die Konnektivität zwischen Maschinen und dem IoT-Markt regelmäßig bewerten. Erforderlichenfalls sollte die Kommission nach Konsultation des GEREK auch Empfehlungen vorlegen. Das GEREK sollte auch die erforderlichen Daten erheben, damit die in den Berichten der Kommission über die Entwicklung von Maschine-zu-Maschine-Roaming und IoT-Geräten gemäß dieser Verordnung zu bewertenden Elemente überwacht werden können, wobei zellulare Konnektivitätslösungen auf der Grundlage lizenzfreier Frequenzen zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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