ErwGr. 13

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Die Versorgungssicherheit — einer der zentralen Aspekte bei der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 — konnte durch Vorhaben von gemeinsamem Interesse wesentlich verbessert werden. Wie die Folgenabschätzung der Kommission, die der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ beigefügt ist, gezeigt hat, ist darüber hinaus mit einem deutlichen Rückgang des Erdgasverbrauchs zu rechnen, da die Nutzung von Erdgas ohne Maßnahmen zur Emissionsminderung nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität zu vereinbaren ist. Der Verbrauch von Biogas sowie von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff und gasförmigen Synthesegasen wird dagegen bis 2050 voraussichtlich deutlich steigen. Im Gasbereich ist die Infrastruktur inzwischen besser vernetzt, und die Resilienz der Gasversorgung hat sich seit 2013 deutlich verbessert. Diese Änderungen im Gasbereich sollten bei der Planung der Energieinfrastruktur berücksichtigt werden. Allerdings sind noch nicht alle Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße an das europäische Gasnetz angeschlossen, und insbesondere die Inselmitgliedstaaten stehen nach wie vor großen Herausforderungen hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der energiewirtschaftlichen Isolation gegenüber. Obwohl erwartet wird, dass bis Ende 2025 78 % der Gasvorhaben, bei denen es sich um Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt, in Betrieb genommen werden, kommt es bei einigen von ihnen zu erheblichen Verzögerungen, die unter anderem auf Probleme bei der Genehmigung zurückzuführen sind. Diese Verordnung sollte sich daher nicht negativ auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse auswirken, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Daher sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der fünften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellten Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Genehmigung für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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