ErwGr. 16

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Zudem zog die Kommission in ihrer Wasserstoffstrategie die Schlussfolgerung, dass es für die erforderliche Wasserstoffnutzung eines umfassenden Infrastrukturnetzes bedarf, das nur die Union und der Binnenmarkt bieten können. Derzeit gibt es nur sehr wenige dedizierte Infrastrukturen für den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und -handel oder für die Schaffung von Wasserstofftälern. Bei diesen Infrastrukturen sollte es sich zu einem Großteil um umgewidmete Erdgasanlagen handeln, die durch neu gebaute dedizierte Wasserstoffanlagen ergänzt werden. Darüber hinaus enthält die Wasserstoffstrategie das strategische Ziel, die installierte Elektrolyseleistung bis 2030 auf 40 Gigawatt (GW) zu erhöhen, um die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auszubauen und die Dekarbonisierung von Sektoren, die noch immer von fossilen Brennstoffen abhängig sind, wie etwa Industrie und Verkehr, zu unterstützen. Die Politik für die transeuropäischen Energienetze sollte daher neue und umgewidmete Infrastrukturen für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sowie Elektrolyseure umfassen. Infrastruktur für die Wasserstofffernleitung und -speicherung sollte auch in den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aufgenommen werden, um ihre Kosten und den mit ihr verbundenen Nutzen für das Energiesystem einschließlich ihres Beitrags zur Sektorintegration und -dekarbonisierung umfassend und einheitlich bewerten zu können und letztlich das Rückgrat für die Wasserstoffwirtschaft in der Union aufzubauen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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