Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Mit dieser Verordnung wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand wirksam, effizient und korrekt anwenden und so zur Erhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und zu einem gut funktionierenden Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen beitragen.
(2)Im Rahmen dieses Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sind objektive und unparteiische Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten mit dem Ziel vorgesehen, a) die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, in denen dieser Besitzstand vollständig gilt, und in den Mitgliedstaaten, in denen der Schengen-Besitzstand im Einklang mit den einschlägigen, dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokollen teilweise gilt, zu überprüfen; b) zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss des Rates über die vollständige oder teilweise Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen wurde, erfüllt sind, wobei die Mitgliedstaaten ausgenommen sind, deren Evaluierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgeschlossen ist.
(3)Die Evaluierungen können sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und sie berücksichtigen das Funktionieren der Behörden, die den Schengen-Besitzstand anwenden. Evaluierungen können insbesondere in Bezug auf folgende Politikbereiche vorgenommen werden: Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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