Art. 4 – Formen der Evaluierung

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Evaluierungen können in einer der folgenden Formen durchgeführt werden: a) erstmalige Evaluierungen; b) regelmäßige Evaluierungen; c) unangekündigte Evaluierungen; d) thematische Evaluierungen.
(2)Die Kommission organisiert erstmalige Evaluierungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bereitschaft erklärt hat, evaluiert zu werden.
(3)Die Kommission kann unangekündigte Evaluierungen organisieren, insbesondere, a) um die Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstandes zu evaluieren; b) wenn sie Kenntnis von neu auftretenden oder systemischen Problemen erhält, die möglicherweise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben könnten, einschließlich Umständen, die eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit in diesem Raum darstellen würden; c) wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand in schwerwiegender Weise vernachlässigt, einschließlich dann, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass schwerwiegende Verletzungen von Grundrechten vorliegen.
(4)Die Kommission kann thematische Evaluierungen organisieren, insbesondere, um die Umsetzung wesentlicher Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten oder um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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