Art. 3 – Zuständigkeiten und Pflicht zur Zusammenarbeit

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam dafür zuständig, den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus unter Mitwirkung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate umzusetzen.
(2)Die Kommission ist zuständig für die Gesamtkoordinierung im Zusammenhang mit der Aufstellung der einjährigen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme, der Abfassung der Fragebögen, der Aufstellung der Zeitpläne für die Besuche, der Durchführung der Besuche sowie der Abfassung der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen. Sie gewährleistet auch, dass die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden.
(3)Der Rat nimmt Empfehlungen an bei schwerwiegenden Mängeln, erstmaligen Evaluierungen, thematischen Evaluierungen und wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts, der den Entwurf der Empfehlungen enthält, bestreitet. Im Rahmen der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nimmt der Rat bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse über den Abschluss der Aktionspläne an. Der Rat übt seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums aus, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte gemäß Artikel 25, unter anderem über den Sachstand der Umsetzung der Aktionspläne, erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Zu diesem Zweck arbeiten die Kommission und der Rat in allen Phasen des im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus umfassend zusammen. Insbesondere stellt die Kommission dem Rat zeitnah sachdienliche Informationen über die Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zur Verfügung.
(4)Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in allen Phasen der Evaluierungen uneingeschränkt zusammen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um der Kommission und den Teams bei der Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zu helfen und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kommission und die Teams, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, insbesondere indem sie der Kommission und den Teams gestatten, Anfragen direkt an die zuständigen Personen zu richten, und indem sie ihnen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu allen Bereichen, Diensträumen und Unterlagen gewähren, die für die Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlich sind, einschließlich nationaler und interner Leitlinien und Anweisungen. Zugang zu einschlägigen Verschlusssachen wird den Teammitgliedern und Beobachtern gewährt, die über eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde ausgestellte Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung verfügen.
(6)Die Kommission ist dafür zuständig, für ihre Vertreter und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in den Teams die Anreise in den besuchten Mitgliedstaat und die Rückreise aus dem besuchten Mitgliedstaat zu regeln. Die Kommission trägt die Reise- und Unterbringungskosten für die Sachverständigen, die an den Besuchen teilnehmen, und für den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Sachverständigen in Schulung. Der besuchte Mitgliedstaat ist für die erforderliche Beförderung vor Ort zuständig, ausgenommen bei unangekündigten Besuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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