Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Schengen-Besitzstand“ die Bestimmungen, die durch das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen sind, sowie die darauf aufbauenden oder sonst damit zusammenhängenden Rechtsakte;
2.„erstmalige Evaluierung“ eine Evaluierung, mit der überprüft wird, ob ein durch den Schengen-Besitzstand gebundener Mitgliedstaat, für den die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht aufgehoben wurden, die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt, oder mit der im Falle eines Mitgliedstaats, der nicht am Schengen-Besitzstand teilnimmt und der vom Rat ermächtigt wurde, Teile des Schengen-Besitzstands anzuwenden, überprüft wird, ob der Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt;
3.„regelmäßige Evaluierung“ eine im mehrjährigen Evaluierungsprogramm und in den einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bewertung der Gesamtleistung des Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands;
4.„unangekündigte Evaluierung“ eine nicht in den mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in einem oder mehreren Politikbereichen;
5.„thematische Evaluierung“ eine im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehene Evaluierung mit dem Ziel, eine Analyse der Rechtsvorschriften oder Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands oder der Anwendung bestimmter Teile davon in mehreren Mitgliedstaaten zu liefern;
6.„Besuch“ einen Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten zur Durchführung einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit;
7.„erneuter Besuch“ einen zusätzlichen Besuch im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, die ergeben hat, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands nicht erfüllt;
8.„Überprüfungsbesuch“ einen zusätzlichen Besuch, bei dem es sich nicht um einen erneuten Besuch handelt und der durchgeführt wird, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans zu überwachen;
9.„nicht-konformes Ergebnis“ die Bewertung eines Ergebnisses, wonach nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder ihre Durchführung nicht mit den rechtsverbindlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Einklang stehen;
10.„schwerwiegender Mangel“ eine allgemeine Bewertung der Lage, die einem oder mehreren nicht-konformen Ergebnissen zugeschrieben wird, die die wirksame Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffen und die einzeln oder in Kombination eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnten oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben oder auf Dauer haben könnten;
11.„Team“ eine Gruppe aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern der Kommission, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen;
12.„Beobachter“ einen von einer in Artikel 7 genannten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union benannten Sachverständigen, der an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit teilnimmt;
13.„Sachverständiger in Schulung“ einen von einem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen bzw. einen Vertreter der Kommission, der zum Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen geschult werden soll.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.