Art. 7 – Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Kommission arbeitet mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmen, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zusammen. Die Kommission kann mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Vereinbarungen treffen, um die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
(2)Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate Informationen, statistische Daten oder Risikoanalysen — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — zur Verfügung zu stellen, um das Lagebewusstsein im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 hinsichtlich der Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten zu verbessern. Der evaluierte Mitgliedstaat kann zu den nach Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen Stellung nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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