Art. 8 – Zusammenarbeit mit Frontex

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Für die Zwecke der Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms nach Artikel 13 übermittelt Frontex dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. August jedes Jahres eine Risikoanalyse. Die in Unterabsatz 1 genannte Risikoanalyse erstreckt sich auf alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der europäischen integrierten Grenzverwaltung und enthält Empfehlungen zu bestimmten Abschnitten der Außengrenzen, bestimmten Grenzübergangsstellen und besonderen Standorten, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) von Belang sind, in den Mitgliedstaaten, die gemäß dem nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr zu evaluieren sind.
(2)Bis zum 31. August jedes Jahres übermittelt Frontex der Kommission eine separate Risikoanalyse, die Empfehlungen für unangekündigte Evaluierungen im darauffolgenden Jahr enthält, unabhängig von der Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten gemäß dem nach Artikel 12 aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm in jedem Jahr zu evaluieren sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen können eine Region oder ein bestimmtes Gebiet betreffen, müssen jedoch eine Liste von mindestens 10 bestimmten Abschnitten der Außengrenzen und mindestens 10 bestimmten Grenzübergangsstellen, und mindestens 10 besondere Standorte, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG von Belang sind, sowie andere relevante Informationen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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