Art. 10 – Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Kommission nutzt die Ergebnisse der einschlägigen Mechanismen und Instrumente, einschließlich der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten der an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — insbesondere der Schwachstellenbeurteilung — und der FRA sowie unabhängiger nationaler Überwachungsmechanismen und -stellen bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu verbessern und Doppelarbeit und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden. Soweit verfügbar, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem evaluierten Mitgliedstaat die Ergebnisse nationaler Qualitätssicherungsmechanismen verwenden.
(2)Die Empfehlungen nach der vorliegenden Verordnung ergänzen die Empfehlungen, die nach Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896 im Rahmen der Schwachstellenbeurteilung abgegeben werden.
(3)Die Kommission kann Einzelheiten aus Evaluierungsberichten, Aktionsplänen und aktualisierten Informationen über die Durchführung der Aktionspläne auf sichere Weise zeitnah mit den in Absatz 1 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union austauschen. Der Informationsaustausch nach Unterabsatz 1 erfolgt im Rahmen der Mandate der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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