Art. 13 – Einjähriges Evaluierungsprogramm

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 15. November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich das Programm bezieht, ein einjähriges Evaluierungsprogramm auf. Das einjährige Evaluierungsprogramm stützt sich insbesondere auf die Risikoanalysen und andere Informationen, die die Kommission nach den Artikeln 7 bis 11 eingeholt hat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Das einjährige Evaluierungsprogramm enthält einen vorläufigen Zeitplan für die folgenden Evaluierungen: a) die regelmäßigen Evaluierungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des mehrjährigen Evaluierungsprogramms; b) die erstmaligen Evaluierungen eines Mitgliedstaats; c) gegebenenfalls die thematischen Evaluierungen, einschließlich deren Themen, der zu evaluierenden Mitgliedstaaten und der geplanten Methoden.
(3)Die Kommission übermittelt das einjährige Evaluierungsprogramm unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 2 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse nach Unterabsatz 2 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des einjährigen Evaluierungsprogramms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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