Art. 16 – Schulung der Sachverständigen, Beobachter und Sachverständigen in Schulung

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen in Zusammenarbeit mit den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sicher, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission eine geeignete Schulung erhalten, die sie als Sachverständige für Schengen-Evaluierungen benötigen. Die Kommission stellt sicher, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle einschlägigen Politikbereiche organisiert werden und auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden und die Grundrechtskomponenten, die unter Mitwirkung der FRA erarbeitet werden, umfassen. Die Kommission hält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Lehrpläne für die Erstschulung auf dem neuesten Stand und bietet bei Bedarf Aufbau- und Auffrischungsschulungen an.
(2)In hinreichend begründeten Fällen kann jedem Team, das regelmäßige Evaluierungen durchführt, ein Sachverständiger in Schulung entweder aus einem Mitgliedstaat oder von der Kommission angehören.
(3)Die Beobachter erhalten eine angemessene Schulung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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