Art. 17 – Pool von Sachverständigen der Mitgliedstaaten

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Pool von Sachverständigen zusammen, deren fachlicher Hintergrund den Politikbereichen oder gegebenenfalls den im mehrjährigen Evaluierungsprogramm festgelegten besonderen Schwerpunktbereichen entspricht.
(2)Parallel zur Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 13 Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission für jeden Politikbereich einen oder mehrere qualifizierte Sachverständige für den Pool von Sachverständigen des Folgejahres. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mindestens ein benannter Sachverständiger pro Politikbereich während eines Kalenderjahres zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können den Sechsmonatszeitraum, in dem ein benannter Sachverständiger zur Verfügung steht, sowie die Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung angeben. Die Kommission berücksichtigt diese Präferenzen so weit wie möglich. Die Mitgliedstaaten müssen keine Sachverständigen für die Bereiche benennen, in denen sie aus objektiven Gründen nicht evaluiert werden oder in Ausnahmefällen, wenn durch die Benennung die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt würde. Macht ein Mitgliedstaat Letzteres geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über diese außergewöhnliche Situation vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Kontaktstellen mit, die für die Kommunikation über den Einsatz der Sachverständigen benannt wurden.
(3)Die Kommission grenzt in der Aufforderung die fachlichen Anforderungen an die zu benennenden Sachverständigen entsprechend den im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehenen Evaluierungen genauer ein.
(4)Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung gemäß Absatz 2.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen die in Artikel 15 genannten Bedingungen und die besonderen Anforderungen in der Aufforderung zur Bildung des Pools von Sachverständigen erfüllen.
(6)Sachverständige, die geeignete Schulungen gemäß Artikel 16 erhalten haben, werden nach Möglichkeit für den Expertenpool benannt, der für das Jahr gebildet wird, das auf das Jahr folgt, in dem sie die betreffende Schulung absolviert haben.
(7)Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, Beobachter für den Pool von Sachverständigen zu benennen.
(8)Die Kommission prüft die benannten Sachverständigen und bestätigt innerhalb einer Woche nach ihrer Benennung ihre Auswahl für den Pool von Sachverständigen. Innerhalb eines Monats nach der Zusammenstellung des Pools von Sachverständigen unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die Sachverständigen, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der geäußerten Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung für die im bevorstehenden Jahr geplanten Evaluierungen ausgewählt wurden.
(9)Erfüllt keiner der für die Politikbereiche benannten Sachverständigen die in Absatz 3 genannten Anforderungen, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen neuen Sachverständigen für den betreffenden Politikbereich zu benennen.
(10)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen für Evaluierungen zur Verfügung stehen, es sei denn, sie sind mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert, wie beispielsweise einer Situation, die die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, oder einer personenbezogenen Situation konfrontiert. Macht ein Mitgliedstaat eine solche außergewöhnliche Situation geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über die Situation vor. Steht ein Sachverständiger für den Pool nicht mehr zur Verfügung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachfolger.
(11)Die Kommission hält die Liste der Sachverständigen im Pool auf dem neuesten Stand und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Anzahl der pro Mitgliedstaat benannten Sachverständigen und deren Profile.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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