Art. 20 – Evaluierungsberichte und Empfehlungen

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Das Team erstellt nach jeder Evaluierung einen Evaluierungsbericht. Bei der Erstellung des Evaluierungsberichts berücksichtigen die Teams die Antworten auf den Standardfragebogen, etwaige zusätzliche Informationen, die sie im Einklang mit den Artikeln 7 bis 11 erlangt und im Rahmen der Evaluierungstätigkeit überprüft haben, sowie die Ergebnisse der Evaluierungstätigkeit. Die Evaluierungsberichte können Unterlagen und digitales Material als Beleg für die Ergebnisse enthalten. Wird eine Evaluierung im Rahmen eines Besuchs durchgeführt, erstellt das Team den Evaluierungsbericht während des Besuchs. Das Team trägt die Hauptverantwortung für die Erstellung des Evaluierungsberichts sowie für dessen Vollständigkeit und Qualität. Im Falle einer Unstimmigkeit bemüht sich das Team um einen Kompromiss. Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts, der Entwürfe von Empfehlungen enthält. Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt. Die Stellungnahme des evaluierten Mitgliedstaats fließt gegebenenfalls in den Entwurf des Evaluierungsberichts ein.
(2)Im Evaluierungsbericht werden die qualitativen, quantitativen, operativen, administrativen und organisatorischen Aspekte analysiert und die bei der Evaluierung festgestellten Mängel, verbesserungsbedürftigen Bereiche und bewährten Vorgehensweisen aufgelistet.
(3)Die Ergebnisse können wie folgt bewertet werden: a) bewährte Vorgehensweise; b) Verbesserungen erforderlich; c) nicht-konform.
(4)Die Kommission nimmt den Evaluierungsbericht im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Evaluierungsbericht wird spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit angenommen. Der Evaluierungsbericht enthält Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen für die während der Evaluierung festgestellten Mängel und verbesserungsbedürftigen Bereiche sowie Angaben, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind. Im Evaluierungsbericht können für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen angemessene Fristen vorgegeben werden, die in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Wird bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so finden die besonderen Bestimmungen des Artikels 22 Anwendung. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 14 Tage nach seiner Annahme.
(5)Bestreitet der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Redaktionssitzung den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses, so beschränkt sich der von der Kommission anzunehmende Bericht auf die Ergebnisse und enthält keine Empfehlungen. In diesen Fällen und unbeschadet des Artikels 22 legt die Kommission dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen gesonderten Vorschlag für die Annahme von Empfehlungen im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor. Im Vorschlag können in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat festgelegte angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen vorgegeben werden und sind Angaben zu den Prioritäten für deren Umsetzung enthalten. Der Rat nimmt die Empfehlungen an und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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