Art. 22 – Besondere Bestimmungen für im Evaluierungsbericht festgestellte schwerwiegende Mängel

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die leitenden Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten teilen dem evaluierten Mitgliedstaat am Ende ihrer Evaluierungstätigkeit im Namen des Teams schriftlich mit, dass ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde.
Der Rat wird ebenfalls unverzüglich unterrichtet.
Der evaluierte Mitgliedstaat ergreift daraufhin umgehend Abhilfemaßnahmen und mobilisiert erforderlichenfalls alle angemessenen operativen und finanziellen Mittel.
Der evaluierte Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die umgehend ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
Gleichzeitig unterrichtet die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über den festgestellten schwerwiegenden Mangel, damit diese den evaluierten Mitgliedstaat gegebenenfalls unterstützen können.
(2)Der gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 erstellte Evaluierungsbericht enthält vor allem die Ergebnisse, die zur Feststellung eines schwerwiegenden Mangels geführt haben.
Aus dem Titel und dem Fazit des Bewertungsberichts geht deutlich hervor, dass ein gravierender Mangel bzw. gravierende Mängel vorliegen.
Dem Bericht wird ein Entwurf von Empfehlungen — auch für umgehende Abhilfemaßnahmen — beigefügt.
Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts.
Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung.
Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt.
(3)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel nimmt die Kommission den Evaluierungsbericht spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 an.
Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament.
(4)Das Team formuliert auf der Grundlage der Ergebnisse Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des im Evaluierungsbericht genannten schwerwiegenden Mangels.
Innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Evaluierungsberichts übermittelt die Kommission dem Rat den Evaluierungsbericht zusammen mit einem Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des während der Evaluierung festgestellten schwerwiegenden Mangels und der Angabe, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind.
Der Rat nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags Empfehlungen an.
Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.
Der Rat legt angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen fest, die sich auf einen schwerwiegenden Mangel beziehen, und legt die Häufigkeit der Berichterstattung des evaluierten Mitgliedstaats an die Kommission und den Rat über die Durchführung seines Aktionsplans fest.
(5)Wird bei einem Besuch ein schwerwiegender Mangel festgestellt, der als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angesehen oder aufgrund des Vorliegens eines Risikos einer systematischen Grundrechtsverletzung festgestellt wird, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat darüber.
Der Rat erörtert die Angelegenheit als dringlichen Gegenstand und bemüht sich, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Vorschlags im Wege eines Durchführungsrechtsakts Empfehlungen anzunehmen, mit denen angemessene Maßnahmen dargelegt werden, um den schwerwiegenden Mangel zu beseitigen oder dessen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken bzw. die systematische Grundrechtsverletzung zu beseitigen.
Der Beschluss des Rates mit Empfehlungen ergeht unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/399 sowie des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896.
Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament.
(6)Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat seinen Aktionsplan innerhalb eines Monats nach Annahme der Empfehlungen vor.
Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.
Die Kommission übermittelt den Aktionsplan dem Europäischen Parlament.
Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierungstätigkeit durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen.
Die Kommission legt dem Rat die Überprüfung des Aktionsplans vor und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.
Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat über die Durchführung seines Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist.
(7)Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Mängeln zu überprüfen, organisiert die Kommission einen erneuten Besuch, der spätestens ein Jahr nach dem Evaluierungstermin stattfinden muss.
Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden und festgestellt wird, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde.
Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch vor.
(8)Der Rat kann zu dem Bericht über den erneuten Besuch Stellung nehmen und die Kommission gegebenenfalls ersuchen, einen Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des in dem Bericht über den erneuten Besuch festgestellten schwerwiegenden Mangels vorzulegen.
In diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 Anwendung.
(9)Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie einen Überprüfungsbesuch und unterrichtet den Rat über das Ergebnis des Überprüfungsbesuchs.
Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann.
Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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