Art. 21 – Folgemaßnahmen und Überwachung

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Evaluierungsberichts einschließlich Empfehlungen durch die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder der Annahme der Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 5 legt der evaluierte Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.
(2)Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Die Kommission legt die Überprüfung des Aktionsplans auch dem Rat vor.
(3)Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung des Aktionsplans über die Durchführung des Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist. Je nach Art der Mängel und dem Stand der Umsetzung der Empfehlungen kann die Kommission in Abstimmung mit dem evaluierten Mitgliedstaat diesem eine andere Berichtsfrequenz aufgeben. Berichtet der evaluierte Mitgliedstaat nicht regelmäßig über die Durchführung des Aktionsplans, so setzt die Kommission den Rat und das Europäische Parlament darüber in Kenntnis, dass der evaluierte Mitgliedstaat seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Kommission kann Überprüfungsbesuche durchführen, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen. Ist der Aktionsplan nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über den Abschluss des Aktionsplans.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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