(1)Dem gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 erstellten Evaluierungsbericht nach einer erstmaligen Evaluierung werden auf der Grundlage der Ergebnisse Entwürfe von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beigefügt. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen Vorschlag für die Annahme der betreffenden Empfehlungen.
(2)Der Rat nimmt Empfehlungen an. Er kann für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen eine Frist setzen. Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.
(3)Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung über die Durchführung des Aktionsplans.
(4)Falls im Evaluierungsbericht festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, organisiert die Kommission einen oder mehrere erneute Besuche. Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden. Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch und gegebenenfalls einen Vorschlag für Empfehlungen des Rates zur Annahme im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor.
(5)Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie vor dem Abschluss des Aktionsplans einen Überprüfungsbesuch. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann. Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.
(6)Die Mitgliedstaaten, zu denen ein Beschluss des Rates über die vollständige Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a angenommen wurde, werden spätestens ein Jahr nach dem Tag der vollständigen Geltung des Schengen-Besitzstands in diesem Mitgliedstaat evaluiert. Das einjährige Evaluierungsprogramm wird zu diesem Zweck aktualisiert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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