(1)Die Kommission legt die Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission in einem Team auf der Grundlage der Besonderheiten und Erfordernisse der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit fest. Die Zahl der an einem Team teilnehmenden Vertreter der Kommission darf zwei Personen nicht überschreiten. Die Zahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in einem Team, die an einem angekündigten oder einem unangekündigten Besuch teilnehmen, darf drei Personen nicht unterschreiten. Die Kommission wählt die Teammitglieder aus dem Pool von Sachverständigen aus. Bei der Bildung der Teams für erneute Besuche und Überprüfungsbesuche in einem bestimmten Mitgliedstaat sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bestrebt sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in dem Team bereits an der Evaluierung teilgenommen haben.
(2)Bei der Auswahl der Sachverständigen berücksichtigt die Kommission die für eine bestimmte Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlichen Profile unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, geografische Ausgewogenheit sowie Ausgewogenheit hinsichtlich der Berufserfahrung und der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen zu gewährleisten. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten dürfen nicht an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem sie beschäftigt sind.
(3)Die Kommission lädt die ausgewählten Sachverständigen unmittelbar nach der Terminierung der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit, spätestens aber zehn Wochen vor ihrem geplanten Beginn ein. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden. Die Einladungen nach Unterabsatz 1 werden über die benannten nationalen Kontaktstellen versandt.
(4)Bei unangekündigten Besuchen werden die Einladungen von der Kommission über die benannten nationalen Kontaktstellen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Besuchstermin verschickt. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.
(5)Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, einen Vertreter mit einschlägiger Berufs- und Praxiserfahrung zu benennen, der als Beobachter an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in einem seinem Mandat entsprechenden Bereich teilnimmt. Die Fristen in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten für Einladung und Antwort.
(6)Möchte ein Mitgliedstaat einen Sachverständigen in Schulung gemäß Artikel 16 Absatz 2 benennen, so teilt er dies der Kommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Evaluierungsbeginn mit.
(7)Die in Absatz 5 genannten Beobachter unterstützen das Team auf Aufforderung der leitenden Sachverständigen, nehmen jedoch nicht an den internen Entscheidungsprozessen des Teams teil. Die in Absatz 6 genannten Sachverständigen in Schulung nehmen nicht aktiv an der Evaluierungstätigkeit teil.
(8)Erhält die Kommission nicht mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit bzw. mindestens eine Woche davor im Falle eines unangekündigten Besuchs eine Bestätigung, dass die erforderliche Anzahl der im Pool vertretenen Sachverständigen teilnimmt, so fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten unverzüglich auf, für die fehlenden Teammitglieder qualifizierte Sachverständige außerhalb des Pools zu benennen. Die Mitgliedstaaten reagieren innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt dieser Aufforderung.
(9)Die Kommission benennt einen leitenden Sachverständigen der Kommission und schlägt den leitenden Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor. Der leitende Sachverständige der Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedern des Teams so bald wie möglich nach der Aufstellung des Teams benannt. Die leitenden Sachverständigen sind insbesondere für die Gesamtplanung, die Vorbereitung, die Organisation des Teams, die Durchführung der Evaluierung, die Koordinierung der Abfassung des Evaluierungsberichts, die Vorstellung des Evaluierungsberichts und der Empfehlungen, die Qualitätskontrolle und die Folgemaßnahmen sowie gegebenenfalls entsprechende Überwachungstätigkeiten verantwortlich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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