Art. 19 – Durchführung der Besuche

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

(1)Die Teams treffen alle im Vorfeld erforderlichen Maßnahmen, um die Effizienz, Präzision und Kohärenz der Besuche zu gewährleisten.
(2)Das detaillierte Programm für den Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den leitenden Sachverständigen und dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt. Das in Unterabsatz 1 genannte detaillierte Programm kann Besuche bei und Treffen mit nationalen Behörden und Einrichtungen sowie nichtstaatlichen und internationalen Organisationen, anderen Stellen, Agenturen und Einrichtungen umfassen, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands unterstützen.
(3)Bei angekündigten Besuchen konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Besuch und teilt ihm den Zeitplan und das detaillierte Programm mit. Sie teilt die Namen der Teammitglieder und der Beobachter im Voraus mit. Der betroffene Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die Vorkehrungen für die praktischen Einzelheiten des Besuchs trifft.
(4)Unangekündigte Besuche werden mit einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgenden Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche an den Binnengrenzen werden ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche können ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn die Kommission triftige Gründe zu der Annahme hat, dass bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte vorliegen. Überprüfungsbesuche können auch ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Die Kommission legt das detaillierte Programm für unangekündigte Besuche fest. Wurde ein Mitgliedstaat über einen unangekündigten Besuch benachrichtigt, kann die Kommission den Zeitplan und das detaillierte Programm mit dem betreffenden Mitgliedstaat abstimmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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