(1)Die Kommission stellt — gegebenenfalls nach Anhörung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm mit einer Laufzeit von sieben Jahren mindestens acht Monate vor Beginn des folgenden Siebenjahreszeitraums auf. In jedem mehrjährigen Evaluierungszyklus wird jeder Mitgliedstaat einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen und kann auf der Grundlage von Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften oder den von der Kommission gemäß den Artikeln 7 bis 11 erhaltenen Informationen gegebenenfalls einer oder mehreren thematischen oder unangekündigten Evaluierungen unterzogen werden.
(2)Die Kommission stellt das mehrjährige Evaluierungsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission übermittelt das mehrjährige Evaluierungsprogramm dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3)Das mehrjährige Evaluierungsprogramm kann gegebenenfalls besondere Schwerpunktbereiche innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Politikbereiche für die regelmäßigen Evaluierungen vorgeben und enthält einen vorläufigen Zeitplan für diese Evaluierungen. Das mehrjährige Evaluierungsprogramm umfasst eine vorläufige Liste der Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Jahr unbeschadet der Anpassungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels regelmäßigen Evaluierungen unterzogen werden. Bei der vorläufigen Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen, wird der seit der letzten regelmäßigen Evaluierung vergangene Zeitraum berücksichtigt. Ferner werden die Ergebnisse früherer Evaluierungen, das Tempo der Durchführung der Aktionspläne und andere relevante Informationen über die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstandes, die der Kommission zur Verfügung stehen und nach den Artikeln 7 bis 11 eingehen, berücksichtigt.
(4)Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 3 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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