Art. 11 – Informationen Dritter

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 kann bei der Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten die Kommission Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands berücksichtigen, die von Dritten, einschließlich unabhängiger Behörden, nichtstaatlicher Organisationen und internationaler Organisationen, bereitgestellt werden.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über von Dritten bereitgestellte Informationen, die sie als relevant für die Programmplanung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten einstuft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend die Möglichkeit, zum Inhalt dieser Informationen Stellung zu nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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