ErwGr. 21

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Die Kategorisierung personenbezogener Daten in einem bestimmten Datensatz kann sich im Laufe der Zeit ändern, wenn neue Informationen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, beispielsweise gegenüber weiteren Verdächtigen, verfügbar werden. Daher sollte Europol berechtigt sein, während eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Europol feststellt, dass diese Daten unter ihre Ziele fallen, personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn das zum Zwecke der Bestimmung der Kategorien von betroffenen Personen, auf die sich die Daten beziehen, unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Europol sollte in hinreichend begründeten Fällen und unter der Voraussetzung, dass eine solche Verlängerung notwendig und verhältnismäßig ist, diesen Zeitraum auf drei Jahre verlängern können. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) sollte über die Verlängerung unterrichtet werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Bestimmung der Kategorien von betroffenen Personen nicht mehr notwendig und gerechtfertigt, so sollte Europol die personenbezogenen Daten löschen — in jedem Fall aber nach Ende des maximalen Verarbeitungszeitraums.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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