ErwGr. 22

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen erhobenen Daten haben zugenommen und die Datensätze sind komplexer geworden. Die Mitgliedstaaten übermitteln Europol umfangreiche und komplexe Datensätze mit dem Ersuchen um eine operative Analyse, um Verbindungen zu anderen Straftaten als der, in deren Zusammenhang ermittelt wird und Daten erhoben wurden, und zu Straftätern in anderen Mitgliedstaaten und außerhalb der Unionaufzudecken. Da Europol solche grenzüberschreitenden Verbindungen durch eigene Datenanalysen wirksamer aufdecken kann als die Mitgliedstaaten allein, sollte Europol in der Lage sein, die strafrechtlichen Ermittlungen der Mitgliedstaaten durch die Verarbeitung umfangreicher und komplexer Datensätze zu unterstützen, um solche grenzüberschreitenden Verbindungen aufzudecken unter der Voraussetzung, dass die strengen Anforderungen und Garantien dieser Verordnung erfüllt sind. Wenn es zur wirksamen Unterstützung laufender konkreter strafrechtlicher Ermittlungen in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, sollte Europol Ermittlungsdaten verarbeiten können, die die nationalen Behörden bei diesen konkreten strafrechtlichen Ermittlungen unter Beachtung der Verfahrensvorschriften und Garantien nach ihrem nationalen Recht verarbeiten dürfen und die anschließend an Europol übermittelt wurden. Das sollte personenbezogene Daten in den Fällen umfassen, in denen ein Mitgliedstaat nicht mit Sicherheit feststellen konnte, ob diese Daten in die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen fallen. Stellt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust der Europol Ermittlungsdaten mit dem Ersuchen um Unterstützung bei einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zur Verfügung, so sollte Europol diese Daten nach den Verfahrensvorschriften und unter den Garantien, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Strafrecht anwendbar sind, verarbeiten können, solange sie diese konkrete strafrechtliche Ermittlung unterstützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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