REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation
Europol sollte auch aus einem Drittstaat eingegangene personenbezogene Daten verarbeiten können, die für die Unterstützung einer konkreten strafrechtlichen Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten notwendig sind, sofern: für den betreffenden Drittstaat ein Angemessenheitsbeschluss gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden „Angemessenheitsbeschluss“) vorliegt; die Union mit diesem Drittstaat eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen hat, die die Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken umfasst (im Folgenden „internationale Übereinkunft“); Europol und der Drittstaat vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/794 ein Kooperationsabkommen geschlossen haben, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt (im Folgenden „Kooperationsabkommen“), oder geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Akt vorgesehen sind oder wenn Europol aufgrund einer Beurteilung aller Umstände des Transfers dieser Daten zu dem Schluss kommt, dass diese Garantien in dem Drittstaat bestehen und der Drittstaat die Daten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften und Garantien seines nationalen Strafrechts erlangt hat. Wenn ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur Verfügung stellt, sollte Europol sich vergewissern, dass die Menge der personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu der Unterstützung von Europol bei der konkreten strafrechtlichen Ermittlung in dem Mitgliedstaat ist und, so weit wie möglich, dass es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ermittlungsdaten in dem Drittstaat unter offensichtlicher Verletzung der Grundrechte erlangt wurden. Kommt Europol zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so sollte Europol die Daten nicht verarbeiten und sollte sie löschen. Stellt ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur Verfügung, so sollte der Datenschutzbeauftragte von Europol in der Lage sein, gegebenenfalls den EDSB zu unterrichten.
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