ErwGr. 39

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Im Falle von Transfers an oder von selbst gehostete(n) Adresse(n) sollte der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – in der Regel bei seinem Kunden – die Angaben sowohl zum Originator als auch zum Begünstigten erheben. Ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sein, die Angaben zum Nutzer der selbst gehosteten Adresse zu überprüfen. Bei Transfers, deren Betrag 1 000 EUR übersteigt, die im Auftrag des Kunden eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen an eine selbst gehostete Adresse gesendet oder von einer solchen Adresse empfangen werden, sollte der betreffende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dennoch überprüfen, ob diese selbst gehostete Adresse tatsächlich im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Kunden steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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