ErwGr. 40

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Im Hinblick auf Geldtransfers eines einzigen Zahlers an mehrere Zahlungsempfänger, die in Form eines Sammeltransfers erfolgen, sollte vorgesehen werden, dass die in solchen Sammeltransfers enthaltenen Einzeltransfers aus der Union in Drittländer nur die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers oder die individuelle Transaktionskennziffer sowie vollständige Angaben zum Zahlungsempfänger enthalten müssen, sofern in dem Sammeltransfer selbst alle erforderlichen Angaben zum Zahler, die auf ihre Richtigkeit überprüft wurden, sowie alle erforderlichen Angaben zum Zahlungsempfänger, die vollständig rückverfolgbar sind, enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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