ErwGr. 43

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten sollte wirksame Verfahren für Kryptowertetransfers einrichten, um feststellen zu können, ob die Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind. Diese Verfahren sollten gegebenenfalls eine Überwachung nach den oder während der Transfers einschließen. Es sollte nicht verlangt werden, dass die Angaben direkt dem Kryptowertetransfer selbst beigefügt werden, solange sie vor dem Kryptowertetransfer, zeitgleich damit oder parallel dazu übermittelt und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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