ErwGr. 45

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten wie alle Verpflichteten das mit ihren Kunden, Produkten und Lieferkanälen verbundene Risiko bewerten und überwachen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollten zudem das mit ihren Transaktionen verbundene Risiko bewerten, und zwar auch, wenn sie Transfers an oder von selbst gehostete(n) Adressen durchführen. Wenn ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellt oder festgestellt hat, dass die Angaben zu einem eine selbst gehostete Adresse verwendenden Originator oder Begünstigten falsch sind, oder wenn ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Transaktionen oder in Situationen, in deren Fall das mit Transfers unter Beteiligung selbst gehosteter Adressen verbundene Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung höher ist, auf ungewöhnliche oder verdächtige Muster stößt, sollte dieser Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken entsprechend zu beherrschen und zu mindern. Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollte diesem Umstand bei der Beurteilung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion ungewöhnlich ist und der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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