ErwGr. 52

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Damit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Auskunftsersuchen zum Zahler und zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator und zum Begünstigten, die von den für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Zahlungsdienstleister ansässig sind oder diese Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihren Sitz haben, stammen, unverzüglich beantworten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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