ErwGr. 50

REG_2023_1113 · über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Um Technologieneutralität zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung keine bestimmte Technologie für die Übermittlung von Transaktionsinformationen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vorgeschrieben werden. Standardsetzungsinitiativen unter Beteiligung oder Leitung der Krypto-Branche werden für die Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Anforderungen, die nach dieser Verordnung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten, ausschlaggebend sein. Die dabei entwickelten Lösungen sollten durch Verwendung internationaler oder unionsweiter Standards interoperabel sein, damit Informationen zügig ausgetauscht werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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