Art. 7 – Verbot der Verbringung von Arzneimitteln nach Artikel 1 Absatz 1 in einen Mitgliedstaat oder ihres Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat

REG_2023_1182 · mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

(1)Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.
(2)Die Mitgliedstaaten wenden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen an, wenn die besonderen Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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