ErwGr. 24

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Das Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore sollte repräsentativ für die Mitgliedstaaten sein und jedem von ihnen erlauben, bis zu drei Labore für das Netz zu benennen, die über toxikologisches und kriminaltechnisches Fachwissen verfügen. Damit eine möglichst breite Abdeckung gewährleistet wird, sollten auch Experten anderer Labore, die für die Arbeit der Agentur von Bedeutung sind, wie das europäische Netzwerk zolltechnischer Prüfungsanstalten, die Möglichkeit erhalten, Teil des Netzes zu werden. Eine solche Zusammenarbeit würde es allen beteiligten Laboren ermöglichen, in verschiedenen Bereichen voneinander zu lernen, den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Laboren zu unterstützen und die Kosten für die einzelnen Labore zu senken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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